Nachstehend teilen wir Ihnen unsere Vertragsbedingungen mit, die bei jedem Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis zwischen der Kanzlei Seyfried und dem Vollmacht-,
Auftraggeber bzw. Mandanten zur Anwendung kommen. Die Mandatsbedingungen stehen ebenfalls im Downloadbereich zum Download für Sie
bereit.
§ 1 Geltungsbereich der Mandatsbedingungen
- Die Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwaltskanzlei Seyfried an den Vollmachtgeber
bzw. Mandanten* einschließlich Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.
- Die Mandatsbedingungen gelten, sofern der Mandant Unternehmer ist, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur
Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Mandatsverhältnis, Auftragsinhalt
- Das Mandatsverhältnis kommt dadurch zustande, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten die Annahme des erteilten Auftrages bestätigt. Die Ausführung des erteilten
Auftrages durch den Rechtsanwalt steht dabei der ausdrücklichen Bestätigung des Auftrages gleich.
- Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gegenstand
des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges. Mehrere Vollmachtgeber haften als Gesamtschuldner.
- Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhalten und
angenommen hat.
- Der Rechtsanwalt gewährleistet die Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie der Berufsordnung (BORA) und der sonstigen gesetzlichen
Regelungen.
§ 3 Haftung, Haftungsbeschränkung
- Der Rechtsanwalt haftet dem Mandanten für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund.
- Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 250.000 Euro
beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
- Der Rechtsanwalt hat keine über die gesetzliche Mindestversicherung hinausgehende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf Verlangen und auf Kosten des Mandanten
kann im Einzelfall eine weitergehende Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Mandanten
Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch den Rechtsanwalt
unerlässlich ist.
§ 5 Gebühren, Aufrechnung
- Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung
(Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird.
- Ebenfalls kann zwischen dem Rechtsanwalt und dem Vollmachtgeber ein Pauschalbetrag vereinbart werden.
- Möglich ist auch eine Abrechnung nach Zeit (kleinste Einheit 15 Minuten) Hierfür setzen wir zur Zeit einen Stundensatz von 200,00 Euro zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer an. Der Stundensatz wird berechnet für das Durcharbeiten von Akten und Unterlagen, Sichtung des Posteingangs in der Sache, Verfügungsanfertigungen, für Besprechungen, für die Wahrnehmung
von Terminen bei Behörden oder Gerichten, für die Fertigung von Schreiben bzw. Schriftsätzen o. Ä. Auch für Wartezeiten bei Behörden, Gerichten etc. oder für Reisezeiten fällt der Stundensatz an.
Über die geleistete Zeit wird – soweit erwünscht und erforderlich – eine Abrechnung der geleisteten Minuten und Stunden sowie der angefallenen Auslagen erteilt. Die danach jeweils abgerechneten
Gebühren werden mit der Erteilung der Rechnung fällig. Sämtliche Auslagen (wie solche nach Nr. 7001 VV RVG oder Gerichtskosten, Aktenversendungspauschalen, Gerichtsvollzieherkosten o. Ä.) sowie die
anfallende Mehrwertsteuer werden gesondert abgerechnet. Im Rahmen einer Abrechnung nach § 5 Nr. 3 der Mandatsbedingungen werden Kosten nach Nr. 7005 VV RVG (Abwesenheitsgelder) nicht extra berechnet.
Die Kanzlei Seyfried weist Sie darauf hin, dass Vereinbarungen nach § 5 Nr. 2 und 3 der vorliegenden Bedingungen unter Umständen über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen. Rechtsschutzversicherungen
und der in einem Rechtsstreit unterliegende Gegner oder andere Kostenträger sind dann nicht verpflichtet, diese Gebühren Ihnen gegenüber auszugleichen. Die abgerechneten Gebühren werden mit der
Erteilung der Rechnung fällig, die grundsätzlich monatlich erfolgt.
- Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Mandats.
- Der Rechtsanwalt darf einen angemessenen Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 9 RVG) verlangen.
- Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer wegen Erteilung der Deckungszusage löst eine gesonderte Gebühr gem. § 2 RVG aus.
- Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort und ohne Abzüge zahlbar.
- Bei Überschreitung eines Zahlungstermins befinden Sie sich in Verzug. Es fallen sodann Verzugszinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
an.
- Bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten erster Instanz hat der Mandant auch im Obsiegensfall keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts sowie
auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis durch den Gegner (vgl. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
- Eine Aufrechnung gegen Forderungen (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts durch den Mandanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
§ 6 Schweigepflicht Datenschutz
- Der Rechtsanwalt ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihm im Zusammenhang mit dem
Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
- Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der
Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
- Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und E-Mail mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit
verbunden ist. Einer Kommunikation über Telefax und E-Mail stimmt der Mandant hiermit zu.
§ 7 Sicherungsabtretung, Verrechnung mit anderen Ansprüchen
- Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Kostenerstattungsansprüche sicherungshalber an den Rechtsanwalt ab mit der Ermächtigung, dem
Zahlungspflichtigen die Abtretung im Namen des Mandanten mitzuteilen. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Rechtsanwalt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der
Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
- Der Rechtsanwalt darf eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihm eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch
abzurechnenden Leistungen verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 8 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Kanzleisitz des Rechtsanwalts.
§ 9 Beendigung des Mandatsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung gekündigt werden. Das
Kündigungsrecht steht auch dem Rechtsanwalt zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige
Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter dem Rechtsanwalt aus Anlass der Auftragsdurchführung
überlassen hat, endet 5 Jahre nach Beendigung des Auftrags. Der Rechtsanwalt schuldet keine längere Aufbewahrung. Ausgenommen sind hiervon rechtskräftige Titel, die der Rechtsanwalt im Rahmen seiner
Auftragsdurchführung erlangt hat. Werden Unterlagen verschickt, kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn er hat der Versendung
widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Mandatsbedingungen unwirksam sein, gilt anstatt der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung, die der unwirksamen Klausel am ehesten
entspricht. Die übrigen Vereinbarungen werden von der unwirksamen Klausel nicht betroffen und gelten weiter fort.
* Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen und zur besseren Lesbar- und Verständlichkeit die männliche Form genannt. Die weibliche Form ist selbstverständlich
ebenso gemeint