Es stellt keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung Behinderter dar, wenn eine Versorgungszusage Abschläge für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Regelaltersrente vorsieht.

Ein schwerbinderter Arbeitnehmer bezog seit seinem 60gsten Lebensjahr eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte) und zusätzlich eine betriebliche Rente in voller Höhe. Der Arbeitgeber änderte die betriebliche Versorgungszusage nachträglich dahingehend, dass die betriebliche Rente ungeschmälert nur noch bei Erreichen des 65gsten Lebensjahres gewährt werden sollte. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente sollte ein Abzug in Höhe von 0,4% monatlich erfolgen, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten beruht, die nach dem 01.01.1996 erfolgten.

Auf Grundlage dieser Neuregelung kürzte der Arbeitgeber die Betriebsrente des Schwerbehinderten. Die hiergegen erhobene Klage des Schwerbehinderten blieb insoweit erfolglos, als die Neuregelung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 3 AGG) darstelle. Es liege keine Diskriminierung wegen einer Behinderung vor. Denn auch nichtbehinderte Arbeitnehmer könnten von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen, unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und müssten den Abzug von der Betriebsrente hinnehmen.

 

Allerdings hat das BAG die Klage nicht abgewiesen sondern an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort ist noch zu klären, ob die Neuregelung im Hinblick auf den Kläger möglicherweise deshalb unwirksam sein könnte, weil der Kläger bereits im Bezug der vollen Betriebsrente stand und deshalb die Grundsätze der Vertrauensschutzes oder der Verhältnismäßigkeit verletzt sein könnten.

 

BAG v. 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

 

 

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