Das Bundessozialgericht hatte über die Wirksamkeit eines Sanktionsbescheides zu entscheiden. Das Jobcenter hatte das vollständige Entfallen von Leistungen nach SGB II für den Zeitraum von 3 Monaten verfügt. Das Jobcenter berief sich auf eine Zuvor getroffene Eingliederungsvereinbarug. Die, so das Jobcenter, habe der Betroffene nicht eingehalten. Er habe sich nämlich nicht in ausreichendem Maße um Arbeitsplätze beworben, bzw. keine ausreichende Anzahl an Bewerbungsschreiben nachgewiesen.
Das Bundessozialgericht hat geprüft, ob dem Sanktionsbescheid eine rechtswirksame Eingliederungsvereinbarung zugrunde liege. Das hat das Gericht aus zwei Gründen verneint.
Zum einen müsse jede Eingliederungsvereinbarung erkennen lassen, dass das Jobcenter die Eignung und persönliche Lebenssituation des Betroffenen umfassend berücksichtigt habe. Hierzu gehöre, dass das Jobcenter individuelle, konkrete und verbindliche Leistungsangebote zur Eingliederung in die Arbeit unterbreite. Das folge aus den Leistungsgrundsätzen, wie sie in § 3 I SGB II festgeschrieben seien. Im vorliegenden Fall hat das Bundessozialgericht nicht feststellen können, ob das Jobcenter eine solche umfassende Prüfung vorgenommen habe.
Zum anderen muss jede Eingliederungsvereinbarung immer auch verhältnismäßig sein. Sie darf auch nicht gegen das sogenannte Koppelungsverbot aus § 58 II Nr.4 SGB X verstoßen. Hiernach darf das Jobcenter sich nicht unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen. Unzulässig ist das Abverlangen einer Gegenleistung, es sei denn, hierfür erhielte der Betroffene eine ausreichende Kompensation. Im zu entscheidenden Fall war es so, dass das Jobcenter dem Betroffenen abverlangte, in bestimmtem Umfang Bewerbungen zu schreiben und dies dann auch nachzuweisen. Das Auferlegen einer solchen Verpflichtung hielt das Bundessozialgericht für Unverhältnismäßig, weil die Eingliederungsvereinbarung keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Erstellung und Versendung der Bewerbungsschreiben erhielt. Folgerichtig hat das Bundessozialgericht die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung angenommen und den Sanktionsbescheid aufgehoben. Das Jobcenter muss für die 3 Monate nachzahlen
Bundessozialgericht, Urteil v. 23.06.2016 - B 2 U 19/14 R
Bearbeitet durch Rechtsanwalt Seyfried am 05.11.2016