Fristlose Kündigung eines Fahrers nach Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit

Der Fahrer einer Spedition hatte am Wochenende Drogen konsumiert. Er ging am Montag wieder zur Arbeit und kam seinen Aufgaben als Fahrer nach. Am Dienstag geriet er in eine Polizeikontrolle. Hier konnte festgestellt werden, dass der Fahrer unlängst Drogen konsumiert haben musste. Hingegen konnte dem Fahrer nicht nachgewiesen werden, dass er infolge des Drogenkonsums zur Zeit der Fahrt ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges gewesen wäre und sich somit strafbar gemacht hätte.

Ungeachtet der Polizeikontrolle unternahm der Fahrer am Mittwoch weitere Fahrten für seinen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber, der hiervon erfuhr, kündigte fristlos. Zu Recht?

 

Das Arbeitsgericht und auch die 2. Instanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg sahen das anders und waren der Ansicht die Kündigung sei unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Entscheidung der Vorinstanz jedoch aufgehoben, die Klage des Fahrers abgewiesen und letztinstanzlich entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wirksam beendet worden ist. 

Das BAG ist der Auffassung, dass allein die potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und des Vermögens des Arbeitgebers, die der Fahrer durch seinen Drogenkonsum am Wochenende in Kauf genommen habe, ausreiche, einen derart wesentlichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten anzunehmen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten sei. Es komme, so das BAG, nicht darauf an, ob der Fahrer die Drogen außerhalb oder innerhalb seiner Arbeitszeit konsumiert habe. Der Arbeitgeber war nicht gehalten, das Verhalten des Arbeitnehmers zunächst abzumahnen und die Kündigung lediglich für den Wiederholungsfall anzukündigen.

 

BAG v. 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

 

 

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