Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf bezahlte Ruhezeiten, um fit für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung zu sein

Wenn ein Betriebsratsmitglied tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen will und diese Sitzung zeitlich eingebettet ist in 2 Schichtdienste (im vorliegenden Fall 2 Nachtschichten), hat das Betriebsratsmitglied Anspruch darauf, dass zwischen dem Ende der ersten Nachtschicht und dem Beginn der Sitzung mindestens 11 Stunden Pause liegen. Diese Pause muss durchgehend sein und darf nicht mit Arbeitszeiten oder Zeiten von Betriebsratstätigkeit belegt sein.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner ersten Pressemitteilung des Jahres 2017 so veröffentlicht.

Das BAG hat darauf erkannt, dass das Betriebsratsmitglied sich auf § 5 I Arbeitszeitgesetz (ArbZG) berufen könne. Dort steht geschrieben, dass dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren ist. Dem Betriebsratsmitglied sei, so das BAG, die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar.

Des weiteren entschied das BAG zugunsten des Betriebsratsmitglieds, dass es nicht nur Anspruch auf eine elfstündige Ruhephase vor Beginn der Betriebsratssitzung gehabt habe. Es entschied vielmehr auch, dass das Betriebsratsmitglied trotz vorzeitiger Beendigung der Nachtschicht (der Kläger hatte die Nachtschicht nicht erst um 6.00 Uhr sondern bereits um 2.30 Uhr beendet, um Erholung für die um 13.00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung zu haben) Anspruch auf Bezahlung der vollen Nachtschicht (bis 6.00 Uhr) habe. Der Anspruch auf Bezahlung ergibt sich, so das BAG, aus § 37 II Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hiernach sind Mitglieder von der Betriebsratsarbeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung jedenfalls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

 

BAG v. 18.01 2017 - 7 AZR 224/15 -

Kontakt und Terminvereinbarung

Peter Seyfried

Anschrift

Kanzlei Seyfried
Knapper Str. 2a
58507 Lüdenscheid

Telefon

+49 2351 4338448

Fax

+49 2351 4338580

E-Mail

info@rechtsanwalt-seyfried.de

 

Öffnungszeiten

Mo.-Fr. 08.00-13.00 Uhr und

14.00-18.00 Uhr

          

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Das Top-Thema:

 

Arbeit 4.0                     

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.