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Neuregelungen für Leiharbeit und Werkverträge voraussichtlich ab 01.04.2017

Das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen ist auf den Weg gebracht.

Hier sind die wichtigsten Neuerungen zur Leiharbeit:

 

1.

Leiharbeitnehmer hatten zwar auch bisher theoretisch schon immer Anspruch auf den gleichen Lohn wie die vergleichbare Stammbelegschaft (§ 9 Nr.2 AÜG). Dieser Grundsatz (equal pay) war jedoch durch zahlreiche Tarifverträge unterlaufen. Aufgrund eines Tarifvertrages konnte der Verleiher auch über viele Jahre nicht verpflichtet werden, den gleichen Lohn zu zahlen. Jetzt kann der Anspruch auf die gleiche Bezahlung nur noch bis zu 15 Monaten durch einen Tarifvertrag hinausgezögert werden. Dieses Hinausschieben des Anspruchs auf gleiche Bezahlug ist aber auch nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag bereits nach nur 6 Wochen Zuschläge vorsieht, die auf eine allmähliche Angleichung des Lohnes abzielen.

 

2.

Leiharbeitnehmer haben aufgrund der Neuregelung an sich nach 18 Monaten Anspruch auf Übernahme in den Entleihbetrieb. Der Entleihbetrieb muss allerdings damit einverstanden sein. Geschieht das nicht, muss der Verleiher den Arbeitnehmer abziehen und ihn anderweitig einsetzen. Sehr viel gewonnen hat der verliehene Arbeitnehmer also nicht. Hinzu kommt, dass Tarifverträge längere Überlassungsfristen vorsehen können oder zugunsten der Betriebsparteien (also Arbeitgeber und Betriebsrat) Öffnungsklauseln vorsehen können, die das Recht zu längeren Überlassungen in ein und demselben Betrieb vorsehen können.

 

3.

Leiharbeitnehmer dürfen künftig nicht mehr als Streikbrecher herhalten. Wenn also im Betrieb künftig gestreikt wird, darf der Arbeitgeber auf den verlassenen Arbeitsplätzen keine Leiharbeitnehmer einsetzen.

Nicht gelöst ist durch diese Regelung allerdings das Problem, dass große Unternehmen mit mehreren Betrieben oder Konzerne mit mehreren Unternehmen und einer Vielzahl von Betrieben trotz der Neuregelung weiterhin Arbeitnehmer aus anderen Betrieben einfliegen lassen können, damit diese Arbeitnehmer die Arbeit derjenigen machen, die hierzulande streiken.

Hier die wichtigsten Neuerungen zu den Werkverträgen:

 

1.

Problematisch war bislang, dass Unternehmer nicht nur einzelne Arbeitnehmer ausgeliehen haben, sondern sich von einem Drittunternehmer (kein Verleiher) eine ganze Arbeitsleistung (mitsamt den zur Durchführung dieser Arbeitsaufgabe erforderlichen Mitarbeiter eingekauft haben, dies zu Lasten der Stammbelegschaft. Es war bislang sehr schwierig, dem Arbeitgeber dies nachzuweisen und zu überprüfen, ob tatsächlich ein grundsätzlich zulässiger Werkvertrag oder doch verbotene Leiharbeit vorlag. Dem soll durch die Neuregelung entgegengewirkt werden. Eine der Maßnahmen ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerüberlassung künftig offenlegen zu müssen. Auch soll die sogenannte "Vorratsverleihererlaubnis" abgeschafft werden. Nachträglich dürfen vermeintliche Werkverträge nicht mehr als Leiharbeit umdeklariert werden.

 

2.

Künftig soll anhand des in der Rechtsprechung entwickelten Kriterienkatalogs festgestellt werden, ob im Fremdpersonaleinsatz Beschäftigte, die angeblich auf selbständiger Basis arbeiten, tatsächlich Selbständige sind oder ob sie nicht vielmehr abhängig beschäftigt sind. Dies soll die missbräuchliche Gestaltung des Frempersonaleinsatzes verhindern.

 

3.

Schließlich werden auch die Rechte des Betriebsrats erweitert bzw. zumindest herausgestellt. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat beim Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -nehmern künftig informieren. Die Informationspflicht betrifft die Art und den Umfang der vergebenen Aufgaben und die vertraglich Ausgestaltung. Das von Gewerkschaftsseite geforderte Veto-Recht wird dem Betriebsrat allerdings nicht eingeräumt.

 

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