Berüchsichtigung rentennahen Alters bei der sozialen Auswahl

Wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen will, weil im Zuge seiner unternehmerischen Entscheidung die Anzahl der Arbeitsplätze verringert und er deshalb auch den sich hieraus ergebenden Überhang an Arbeitnehmern reduzieren muss, hat er die soziale Auswahl zu beachten. Ohne hinreichende Berücksichtigung der sozialen Auswahl ist die Kündigung unwirksam. Soziale Auswahl heißt, dass der Arbeitgeber zunächst denjenigen Mitarbeitern kündigen muss, die weniger sozial schutzwürdig sind. Im Hinblick auf die Kriterien, die bei der sozialen Auswahl maßgeblich sind, legt das Kündigungsschutzgesetz fest, dass 4 Kriterien maßgeblich sind: Das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eine etwaig vorhandene Schwerbehinderung. Die hier zu besprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) betrifft das Kriterium Lebensalter. Bislang ging die Kündigungspraxis oft stereotyp davon aus, dass der Arbeitnehmer je älter umso schutzwürdiger sei. In der Entscheidung vom 08.12.2022 hat das BAB indessen entschieden, dass diese Verallgemeinerung nicht zutreffend sei. Im zu beurteilenden Fall hatte der Arbeitgeber einen Sozialplan aufgestellt, bei dem die Mitarbeiter rentennaher Jahrgänge weniger Sozialpunkte erhielten als jüngere Mitarbeiter. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass dieses Vorgehensweise grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Vielmehr entspreche sogar Sinn und Zweck, das Lebensalter als soziales Kriterium anzuwenden. Insofern sei das Lebensalter ein ambivalentes soziales Kriterium. Weil an sich die Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit zunehmendem Alter schwinden würden, sei an sich gerechtfertigt, bei zunehmendem Lebensalter von einer stetig steigenden Schutzwürdigkeit auszugehen. Der Schutzgedanke könne aber nicht mehr überwiegen, wenn ältere Arbeitnehmer, die rentennah seien oder Anspruch auf eine Rente ohne Abschläge hätten, bereits durch den möglichen Rentenbezug sozial geschützt seien.

 

(BAG v. 08.12.2022 - 6 AZR 31/22)

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