Arbeitslosengeld bei faktischer Beschäftigungslosigkeit

Der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Für den Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosigkeit ist nicht Arbeitslosigkeit erforderlich (in dem Sinne, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist), sondern Beschäftigungslosigkeit. Hier reicht sogar eine sogenannte faktische Beschäftigungslosigkeit.

 

Die lag nach Auffassung des Arbeitsgerichts Dortmund in folgender Fallgestaltung vor:

 

Die Klägerin, eine Angestellte der Justiz, sah sich wegen Mobbings nicht in der Lage, an ihrem angestammten Arbeitsplatz tätig zu sein. Nach ihrem Vortrag war sie wegen Mobbings erkrankt. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und stufenweiser Wiedereingliederung an mehreren anderen Amtsgerichten hatte sich die Justizangestellte geweigert, an ihrem alten Amtsgericht die Arbeit wieder aufzunehmen. Vielmehr klagte sie hier auf Versetzung. Um das Problem vordergründig zu entschärfen, war sie von ihrem Arbeitgeber ohne Fortzahlung der Bezüge freigestellt worden. Die Klägerin beantragte Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld ab. Begündung: Das Beschäftigungsverhältnis der Frau sei noch nicht gekündigt worden.

 

Das Arbeitsgericht Dortmund vermochte den Einwänden der Arbeitsagentur nicht zu folgen. Denn die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land NRW faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne und sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen lasse. Die Klägerin habe sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Dass die Klägerin weiterhin um den Forbestand ihres Arbeitsverhältnisses kämpfe, sei unschädlich. Die Klägerin dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land NRW davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben. Es sei unschädlich, dass sie versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber durch eine Versetzung zu erreichen. Das Sozialgericht sah dies als Verpflichtung der Klägerin im Rahmen von Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit an.

 

Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 10.10.2016 - S 31 AL 84/16

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