Aufhebungsvertrag erfolgreich anfechten

Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte der Arbeitnehmer. Zwar kann ein Aufhebungsvertrag, den der Arbeitnehmer bei sich Zuhause unterzeichnet hat, nicht mit der 2-Wochen-Frist, wie sie bei Haustürgeschäften gilt, widerrufen werden. Aber der Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber unfair verhandelt hat. 

Die Problematik:

Mitunter ist dem Arbeitgeber daran gelegen, sich von einem Mitarbeiter zu trennen. Wegen des Kündigungsschutzrechtes ist das für den Arbeitgeber häufig nicht so einfach möglich. In vielen (wohl den meisten) Fällen gelingt dies dem Arbeitgeber nur, wenn er sich mit dem Arbeitnehmer auf eine angemessene Abfindung verständigt. Es ist die freie Entscheidung des Arbeitnehmers, sich auf ein solches Angebot einzulassen. Er kann das Angebot auch ablehnen und stattdessen an seinem Arbeitsplatz festhalten. 

Arbeitgeber versuchen mitunter, den Kündigungsschutz zu umgehen und um die Zahlung einer hohen Abfindung herumzukommen. In dem durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte der Lebensgefährte der Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin, eine Raumpflegerin, Zuhause aufgesucht und mit ihr einen Aufhebungsvertrag ausgehandelt, den beide Seiten auch unterschrieben. Aus Sicht der Arbeitgeberin war das Verhandlungsergebnis excellent. Der Aufhebungsvertrag sah nämlich keine Abfindung vor.

Kurz darauf hat die Arbeitnehmerin ihre Unterschriftsleistung bereut und ist vor das Arbeitsgericht gezogen. Insbesondere hatte sie geltend gemacht, dass sie am Tage der Unterschriftsleistung arbeitsunfähig krank gewesen sei und die Arbeitgeberin eine psychische Drucksituation ausgenutzt habe.

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar gemeint, dass der Arbeitnehmerin nicht das Recht zustand, ihre eigene Vertragserklärung binnen 2 Wochen zu widerrufen. Der schlichte Widerruf sei hier nicht möglich, obgleich die Arbeitnehmerin den Vertrag bei sich zu Hause geschlossen habe. Das gesetzlich verankerte Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften bzw. bei Geschäften in der eigenen Wohnung gelte jedoch bei Arbeitsverhältnissen nicht. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung der Widerrufsrechte für Verbraucher Arbeitsverhältnisse ausdrücklich ausgenommen. Doch hat das BAG einen anderen Weg gefunden, der Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall zu helfen. Obwohl die Voraussetzungen für die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen Drohung, Täuschung und wegen Irrtums nicht vorlagen, hat das BAG die Vorinstanz aufgehoben und zurückverwiesen. Das BAG ist der Auffasssung, dass ein Aufhebungsvertrag auch dann unwirksam sein kann, wenn er unfair ausgehandelt ist. Im vorliegenden Fall sprachen die mögliche Erkrankung der Arbeitnehmerin und die möglicherweise vorliegende psychische Drucksituation, die die Arbeitgeberin ausgenutzt haben könnte, dafür, unfaires Verhandeln anzunehmen. Die Einzelheiten der Verhandlungsführung müssen nun durch das Landesarbeitsgericht aufgearbeitet werden.

BAG, Urteil v. 07.02.2019 - 6 AZR 75/18

bearbeitet am 10.02.2019 durch Rechtsanwalt Seyfried 

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