Ein Unternehmen der Speditionsbranche mit rund 15.000 Mitarbeitern und 30 Betriebsräten hat mit dem Gesamtbetriebsrat eine Arbeitsordung vereinbart, in der es heißt, dass Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung einen Tag früher als nach dem Gesetz eigentlich früher vorgesehen, vorlegen müssen. Nach dem Gesetz ist die Vorlage am 4. Krankheitstag ausreichend, nach der neuen Arbeitsordnung muss die AU-Bescheinigung am 3. Krankheitstag vorgelegt werden. Darüber hinaus enthält die neue Betriebsvereinbarung weitere Regeln zur Vorlage von AU-Bescheinigungen.
Einer der 30 Betriebsräte und der Arbeitgeber haben sodann darüber gestritten, ob der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat schließen durfte oder ob nicht Vereinbarungen mit jedem einzelnen Betriebsrat hätten geschlossen werden müssen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Betriebsrat Recht gegeben und festgestellt, dass Betriebsvereinbarungen über das Ob und Wie der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen.
Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat das Bundesarbeitsgericht auf den Rechtsgrundsatz verwiesen, dass Regelungen zur Arbeitsordnung mitbestimmungspflichtig seien. Der Arbeitgeber habe zwar das Recht, von jedem Arbeitnehmer im Einzelfall die frühzeitigere Vorlage einer AU-Bescheinigung zu verlangen. Mache also ein Vorgesetzter hiervon Gebrauch, müsse der Betriebsrat nicht mitbestimmen. Wenn aber der Arbeitgeber allgemeine Regeln für alle Arbeitnehmer aufstellen wolle, die die Arbeitsordnung betreffen, hier das Ob und Wie der Vorlage von AU-Bescheinigungen, müsse er den Betriebsrat beteiligen. Die Regelung sei daher mitbestimmungspflichtig.
Sodann war noch die Frage zu klären, ob für eine solche Betriebsvereinbarung der einzelne Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig sind.
Insofern entschied sich das BAG für den einzelnen Betriebsrat. Das BAG ließ sich hierbei von dem elementaren Grundsatz des Betriebsverfassungsrechts leiten, wonach die oringinäre Zuständigkeit für die Mitbestimmung grundsätzlich beim einzelnen Betriebsrat liegt und die jeweils übergeordnete Einheit nur ausnahmsweise, nämlich bei übergeordnetem Interesse zuständig ist. Also ist der Gesamtbetriebsrat, der gebildet wird, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsräte hat und der Konzernbetriebsrat, wenn ein Konzern mehrere Unternehmen und mehrere Gesamtbetriebsräte hat, nur zuständig, wenn die Zuständigkeit des einzelnen Betriebsrats ausnahmsweise nicht gegeben ist. Für die Aufstellung von Regeln für die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat das BAG entschieden, dass ein übergeordnetes Regelungsbedürfnis nicht bestehe. Eine überbetriebliche Vereinheitlichung sei hierfür nicht zwingend erforderlich. Beispiele für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, so das BAG, sind etwa die
BAG, Urteil v. 23.08.2016 - 1 ABR 43/14