Der Betriebsrat kann eine interne Stellenausschreibung verlangen. Bei der Ausgestaltung hat er aber kein Mitbestimmungsrecht.

Der Betriebsrat eines Betriebes, der Scheibenbremsenbeläge herstellt und bei dem rund 900 Mitarbeiter beschäftigt sind, hatte mit dem Arbeitgeber verschiedene Betriebsvereinbarungen über Umfang und Inhalt von Stellenausschreibungen getroffen. Hier hieß es unter anderem, dass jeder neue oder freiwerdende Arbeitsplatz (auch) innerhalb des Betriebes auszuschreiben sei. Weiter war geregelt, welchen Inhalt eine Stellenbeschreibung aufzuweisen habe. Hierzu sollte auch der Hinweis gehören, bei welcher Stelle die Bewerbung abzgeben sei.

Zuletzt hatten die Betriebsparteien noch vereinbart, dass der Arbeitgeber einen kurzfristigen Beschäftigungsbedarf auch mit Leiharbeitnehmern oder mit befristet Beschäftigten auffangen dürfe.

 

Als der Arbeitgeber dann im konkreten Fall einen aktuellen Arbeitskräftebedarf durch die vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern kompensieren wollte, teilte er in der betriebsinternen Stellenausschreibung mit, dass sich Bewerber unter anderem über ein Einstellungsportal für Zeitarbeitskräfte bewerben könnten, nicht jedoch beim Arbeitgeber selbst. Denn die Intention des Arbeitgebers bestand gerade darin, den Arbeitsplatz vorübergehend mit externen Mitarbeitern zu besetzen, wollte aber entsprechend dem Inhalt der Betriebsvereinbarungen jedem intern tätigen Mitarbeiter die Gelegenheit geben, sich auch zu bewerben.

 

Der Betriebsrat war hiermit nicht einverstanden und beantragt festzustellen, dass der Arbeitgebert verpflichtet sei, in der Stellenbeschreibung mitzuteilen, dass Bewerber ihre Bewerbung auch direkt beim Arbeitgeber, jedenfalls bei einer betriebsinternen Stelle abgeben können.

 

Dem erteilte das BAG eine Absage.

Zwar habe der Betriebsrat gemäß § 93 BetrVG die Möglichkeit zu verlangen, dass Arbeitsplätze, besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschreiben werden. l

Doch sehe das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung dazu vor, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie deren Bekanntmachung zu sellen seien. Die konkrete Ausgestaltung obliege dem Arbeitgeber. Näheres könne zwar in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Doch sahen die vorliegend zu beurteilenden Betriebsvereinbarungen nicht vor, dass die Möglichkeit bestehen müsse, die Bewerbung auch beim Arbeitgeber selbs abgeben zu könne.

 

Allerdings ergäben sich, so das BAG, Mindesanforderungen an Inhalt und Form einer Ausschreibung. Diese wiederum könne man aus dem Zweck der Ausschreibung ableiten. Da der Arbeitgeber vorliegend nicht selbst neue Arbeitsverhältnisse eingehen wollte, sondern Leiharbeitnehmer eingesetzt werden sollte, war nicht zweckwidrig, den Bewerbern aufzugeben, sich bei dem Personaldienstleister zu bewerben. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche auch der Wortlaut des § 93 BetrVG. Der spreche davon, dass innerhalb des Betriebes der "Arbeitsplatz", nicht jedoch "das Arbeitsverhältnis" auszuschreiben sei. Die betriebsinterne Offerte eines mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzenden Arbeitsplatz sei auch nicht sinnentlehrt. Denn es bestehe immerhin für Vertragsbeschäftigte (also Mitarbeiter des Arbeitgebers) die Möglichkeit, sich zu bewerben, etwa wenn deren befristete Arbeitsverhältnsise enden oder bei einer Teilzeitbeschäfgigung Interesse an einem weitern Arbeitsverhältnis mit einem Verleihunternehmen besteht. Daüber hinaus könne eine innterbetriebliche Ausschreibung für einen mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzenden Arbeitsplatz bereits im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer ansprechen.

 

BAG v. 07.06.2016 - 1 ABR 33/14

 

 

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