Keine betriebliche Mitbestimmung bei der Schulung von externen Mitarbeitern im eigenen Betrieb

Betriebsrat und Arbeitgeber stritten über die Frage, ob eine Schulungsmaßnahme der Mitbestimmung unterliege. Der Streit betraf eine externe Mitarbeiterin, in in einem slowakischen Tochterunternehmen beschäftigt war und jetzt in Deutschland im Stammhaus im Rahmen eines Auslandsentsendevertrages geschult werden sollte. Thema der Schulung sollte sein: Ein Trainings- und Ausbildungprogramm im Bereich Logistik. Ferner sollte sie das Team im Haupthaus bei der Abwicklung von Logistikarbeiten unterstützen.

 

Der Arbeitgeber war der Auffassung, diese Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrates durchführen zu können. Er bekam recht.

 

Der Betriebsrat konnte sich nicht erfolgreich auf § 98 BetrVG berufen. Diese Vorschrift gibt dem Betriebsrat an sich ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Berufsbildung. Allerdings, so führt das BAG in den Entscheidungsgründen aus, sei der Begriff der betrieblichen Berufsbildung funktional zu verstehen. Das bedeutet: Eine Berufsbildungsmaßnahme ist nur dann eine betriebliche, wenn der Arbeitgeber Träger bzw. Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und die Berufsbildungmaßnahme für bei ihm angestellte Arbeitnehmer durchgeführt wird. Die Maßnahme muss für die "eigenen" Arbeitnehmer durchgeführt werden. Zu den eigenen Arbeitnehmern gehörte die Mitarbeiterin aus dem slowakischen Tochterunternehmen nicht.

 

Auch Hinweise des Betriebsrats auf unionsrechtliche Vorschriften halfen ihm nicht weiter. Denn soweit eine europarechtliche Richtlinie (Art.6 Abs. 5 Buchst. b RL 2008/104/EG) Regeln aufstelle, die die Mitgliedsstaaten zwingt, geeignete Maßnahmen zu treffen, den Zugang von Leiharbeitnehmern zu den Fort- und Weiterbildungsangeboten für die Arbeitnehmer der entleihenden Unternehmen zu verbessern, sei diese Richtlinie für die vorliegende Fallkonstellation nicht einschlägig. Grund hierfür ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme im vorliegenden Fall jedenfalls nicht für den Betrieb des Entleihers (das Stammwerk in Deutschland) sondern für den Betrieb des Verleihers (das Tochterunternehmen in der Slowakei) erfolgt wäre. Deshalb konnte das BAG offen lassen, ob die Mitarbeitern des slowakischen Unternehmens überhaupt als Leiharbeitnehmerin zu qualifizieren war.

 

BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14

 

 

 

 

Ein Text! Sie können ihn mit Inhalt füllen, verschieben, kopieren oder löschen.

 

 

Unterhalten Sie Ihren Besucher! Machen Sie es einfach interessant und originell. Bringen Sie die Dinge auf den Punkt und seien Sie spannend.

Kontakt und Terminvereinbarung

Peter Seyfried

Anschrift

Kanzlei Seyfried
Knapper Str. 2a
58507 Lüdenscheid

Telefon

+49 2351 4338448

Fax

+49 2351 4338580

E-Mail

info@rechtsanwalt-seyfried.de

 

Öffnungszeiten

Mo.-Fr. 08.00-13.00 Uhr und

14.00-18.00 Uhr

          

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Das Top-Thema:

 

Arbeit 4.0                     

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.