Arbeit 4.0

Arbeit 4.0

 

In den letzten 12 Monaten ist kein Thema im Bereich des Arbeits- und insbesondere im Bereich des Betriebsverfassungsrechts so heiß diskutiert.

 

Die Bundesregierung hat Studien erstellen lassen, die aufzeigen, dass große Teile der Arbeitnehmerschaft mit ihrer Arbeit zunehmend unzufrieden ist. Es sind dies Arbeitnehmer, die den zunehmenden Leistungsdruck, zunehmende Arbeitszeiten und den zunehmende Überwachungsdruck beklagen. Umgekehrt steht ein kleinerer Teil der Arbeitnehmerschaft den gesteigerten Anforderungen an die eigene Leistungsbereitschaft sehr positiv gegenüber.

 

Die Arbeitnehmerschaft und mit ihr die Gewerkschaften sind darum bemüht, die Digitalisierung der Arbeitswelt und die damit verbundenen Veränderungen der Arbeitswelt so zu beinflussen, dass Arbeit möglichst zufrieden macht. Dies ist nach Auffassung der Gewerkschaften nur möglich, wenn Betriebsräte umfassend einbezogen werden und mitbestimmen können.

 

Gegenwärtig ist eine gesetzliche Regelung zur Neuordnung der Mitbestimmungsrechte unter Berücksichtigung der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt nicht in Sicht.

 

Aber selbstverständlich muss sich die Rechtsprechung schon jetzt mit Fallvarianten beschäftigen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass moderne Technik ins Arbeitsleben Einzug gehalten hat.

 

Der nachfolgend vorgestellte Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, zeigt auf, wie die Rechtsprechung gegenwärtig das Recht der Mitbestimmung einordnet, wenn durch die Technik nicht nur die Mitarbeiter eines Betriebs sondern die Mitarbeiter mehrerer Betriebe oder sogar mehrerer Unternehmen betroffen ist. Die durch das BAG zu entscheidende Frage war, ob für eine betriebsübergreifende technische Maßnahme, hier Überwachungskameras, der Betriebsrat des Betriebes, der die Überwachungskameras hatte installieren lassen, zuständig sei oder ob der Konzernbetriebsrat zuständig sei. Der Konzernbetriebsrat kam deshalb in Betracht, weil die Eigenheit des Konzern, hier darin bestand, dass mehrere zwischenzeitlich verselbständigte Unternehmen eines Klinikverbundes Gebäude an einem Platz unterhielten und deshalb zu erwarten war, dass auch die Mitarbeiter der benachbarten Unternehmen überwacht würden.

 

Wenngleich die Entscheidung des BAG speziell zur Problematik der Überwachungskameras ergangen ist, hat die Entscheidung doch übergeordnete Bedeutung. Das BAG hat sich dahingehend entschieden, dass ausschließlich der einzelne Betriebsrat, hier der Betriebsrat des Betriebes bzw. Unternehmens, dass die Kameras hatte installieren lassen, mitbestimmungspflichtig war, nicht der Konzernbetriebsrat.

 

Übertragen auf andere denkbare Fälle aus dem Bereich Arbeit 4.0, also etwa der Digitalisierung oder   bedeutet dies, dass nach bisheriger Rechtslage immer der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig ist, bei dem der Mitarbeiter oder die Abteilung installiert ist, die z.B. intelligente Programme erstellt, die wiederum bestimmen, ob und in welchem Maße in anderen Betrieben Mitarbeiter und Material zum Einsatz kommen. Nicht zuständig sind dagegen die Betriebsräte der Mitarbeiter, auf die sich die Programme auswirken, die durch die Mitarbeiter eines anderen Betriebes erstellt sind.

 

BAG, Urteil v. 26.01.2016 - 1 ABR 68/13

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