Arbeitgeberseitige Weisungen sind oft rechtswidrig

Arbeitgeberseitige Weisungen sind rechtswidrig und müssen nicht befolgt werden, wenn sie die privaten Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigen oder nicht erforderlich sind.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dem Fall einer Versetzung zu befassen. Der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer bereits im Streit war, versetzte ihn an einen anderen Arbeitsort. Diese Versetzung war vom Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt. Soweit es in dem Arbeitsvertrag hieß, die Einstellung sei für den bisherigen Beschäftigungsort vorgesehen, sei mit dieser Einschränkung gleichwohl eine Versetzung per einseitiger arbeitgeberseitiger Weisung an einen anderen Arbeitsort möglich.

 

Dieses Weisungsrecht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Auch eine (Arbeitsan-)weisung muss rechtmäßig sein. Sie muss der Billigkeit entsprechen, so wie dies in § 106 Gewerbeordnung ausgedrückt ist. Der Arbeitnehmer kann die arbeitgeberseitige Weisung beim Arbeitsgericht auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen.

Im vorliegenden Fall stellte sich heraus, dass die Weisung rechtswidrig war. In diesem Zusammenhang prüfte das Gericht, inwieweit die arbeitgeberseitige Maßnahme der Billigkeit entsprach, ob also die Maßnahme geeignet, erforderlich und gemessen an den Interessen des Arbeitnehmers verhältnismäßig war. Das hat das BAG verneint.

 

Neu an der Entscheidung ist folgendes: Früher ging das BAG davon aus, der Arbeitnehmer müsse der arbeitgeberseitigen Weisung, etwa einer Versetzung, zunächst einmal nachkommen, nämlich solange, bis durch die Arbeitsgerichte rechtskräftig geklärt sei, ob die Maßnahme nun rechtmäßig sei oder nicht. Diese Rechtsprechung hat das BAG aufgegeben und sich der herrschenden Lehre angeschlossen. Jetzt darf sich ein Arbeitnehmer der Durchführung einer rechtswidrigen arbeitgeberseitigen Weisung sogleich widersetzen und muss keine Sanktion befürchten. Er schuldet keinen "Soldaten- oder Seemannsgehorsam" (Für letztere Berufsgruppen ist spezialgesetzlich geregelt, dass sie im Interesse der Funktionalität die Anordnung des Vorgesetzten zunächst zu befolgen haben, auch wenn die Anordnung unbillig sein mag).

 

Tipp: Im Einzelfall ist für den Arbeitnehmer oft schwierig zu erkennen, ob die Weisung des Arbeitnehmers denn noch der Billigkeit entspricht oder aber ob sie unbillig ist und er die Arbeit verweigern darf. Darf der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, behält er seinen Lohnanspruch und kann auch nicht abgemahnt oder wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gekündigt werden. Bedauerlich ist allerdings, wenn der Arbeitnehmer die Rechtslage falsch einschätzt und die Befolgung der Weisung zu Unrecht ablehnt, er also nur fälschlicherweise meint, die Weisung sei unbillig. Um nicht zu riskieren, wegen dieser falschen Einschätzung der Rechtslage erhebliche Rechtsnachteile zu erleiden (Kündigung und Verlust des Lohnanspruchs), besteht die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

 

BAG v. 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

 

 

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