Kündigung wegen Auftragsmangels

Finanzkrise und Arbeitsrecht - Kündigung wegen Auftragsmangels

Es ist nicht zu bestreiten. Viele Firmen registrieren seit Beginn der Finanzkrise eine schlechter werdende Auftragslage. Nicht selten wird dies zum Anlass genommen, den Personalbestand zu “durchforsten” und betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Doch sind solche Kündigungen ohne weiteres wirksam?

Antwort: Sicher nicht! Vielmehr lässt sich die Kündigung in vielen Fällen (aus Arbeitnehmersicht) erfolgreich anfechten.

Hier die Fakten: Ein wirksamer betriebsbedingter Kündigungsgrund kann sich auch aus Umständen ergeben, die von außen auf den Betrieb einwirken. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber, wie im Fall des schlichten Auftragsverlustes, die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar an die verbliebene bzw. vorhandene Arbeitsmenge anpassen will. Die verringerte Arbeitsmenge kann sich aus dem verringerten Auftragsbestand und dem daraus resultierenden verringerten Arbeitsvolumen ergeben.

Allerdings gelingt nur wenigen Arbeitgebern ihre Unternehmerentscheidung so darzulegen, dass sie der arbeitsgerichtlichen Überprüfung Stand hält. Viele Arbeitgeber bereiten die Kündigung zu schlecht vor und bleiben an den hohen, durch die Rechtsprechung aufgestellten Hürden hängen. Der Arbeitgeber muss nämlich den Auftragsrückgang im einzelnen darlegen und (im Bestreitensfalle) beweisen und auch eine nachvollziehbare Prognose hinsichtlich des mit dem bereits gegenwärtigen Auftragsrückgang verbundenen dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsbedarfs und -volumens vorstellen. Für die prognostische Darstellung kann der Arbeitgeber beispielsweise die Entwicklung und einen Vergleich des Auftrags- und Beschäftigungsvolumens in Referenzperioden aufzeigen. Diese theoretischen Ansätze werden in der Praxis allerdings kaum umgesetzt. Mitunter fehlt es den Arbeitgebern an Aufzeichnungen aus Zeiten früherer Rezessionen, die die Auswirkungen eines Auftragsrückgangs auf Beschäftigungsbedarf und -Volumen anschaulich machen könnten. Auch muss der Arbeitgeber anhand der Auftrags- und Personalplanung darstellen können, warum es sich nicht nur um eine -kurzfristige -Auftragsschwankung, sondern um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt und ein anderer Einsatz des Arbeitnehmers bei einem anderen Kunden bzw. in einem anderen Auftrag nicht in Betracht kommt. Nur so könnte der Arbeitgeber den Arbeitsrichter davon überzeugen, dass gerade auch für den gekündigten Arbeitnehmer künftig keine Arbeit mehr vorhanden sein wird. Freilich wird der behauptete -dauerhafte- Auftragsrückgang umso nachvollziehbarer, je länger die Auftragsbücher leer bleiben.

 

Leiharbeitsunternehmen haben es bei Kündigungen wegen Auftragsrückgangs übrigens besonders schwer. Noch weniger als herkömmliche Arbeitgeber können sie kurzzeitige Auftragslücken zur Kündigung heranziehen. Denn, so die Rechtsprechung, Auftragsschwankungen gehören zum typischen Wirtschaftsrisiko solcher Unternehmen und sind von diesen zu tragen.

 

BAG Urteil vom 18.5.2006, 2 AZR 412/05

 

Sachbearbeiter: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Seyfried

 

 

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