Personenbedingte Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntisse

Aufforderung, Deutsch zu lernen, stellt keine Diskriminierung dar. Weigerung kann zur Kündigung führen.

 

Oft stellt sich für den Arbeitgeber folgendes Problem. Die nur mäßigen Deutschkenntnisse des Mitarbeiters mit Migrationshintergrund wirkten sich in der Vergangenheit nicht sonderlich nachteilig aus. Der Mitarbeiter konnte sich bei Verrichtung seiner Arbeit auf rein handwerkliche / mechanische Arbeiten beschränken. Diese weitestgehend einfachen Arbeiten erforderten kaum deutsche Sprachkenntnisse. Im Zuge erhöhten Wettbewerbs insbesondere der Zertifizierungen sind diese Sprachkenntnisse jedoch wichtig geworden.

 

Mitunter kommt es darüber zum Streit, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer abverlangen kann, seine Deutschkenntnisse (auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit) zu verbessern. Ferner taucht das Folgeproblem auf, ob der Arbeitgeber für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer weigert, die Deutschkenntnisse zu verbessern, deshalb abmahnen oder kündigen darf. Umgekehrt könnte der Arbeitnehmer argumentieren, dass ihn das Verlangen des Arbeitgebers im Hinblick auf seine ethnische Herkunft mittelbar diskriminiere (weil von dem Problem der unzureichenden Sprachkenntnisse  mehrheitlich hier lebende ethnische Minderheiten betroffen sind) und er deshalb Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das AGG (Antidiskriminierungsgesetz) geltend mache.

 

Mit beiden Fällen hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst zu tun. In beiden Fällen hat es dem Arbeitgeber Recht gegeben. Hiernach durfte der Arbeitgeber eine auf die Weigerung, die deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern, gestützte Kündigung aussprechen. Im zweiten Fall hat ist der Arbeitnehmer mit seiner Schadensersatzklage  unterlegen.

 

Hier die Fallkonstellationen:

 

1.

“Der Arbeitnehmer arbeitet in einer Spritzgussabteilung. Pro Schicht waren dort etwa 20 bis 30 Werker und ein Einrichter an mehreren Maschinen tätig. Zu den Hauptaufgaben des Klägers zahlten das Überwachen der automatischen Behälterfüllung, das Einpacken von Teilen sowie die Produktionskontrolle, jeweils nach mündlichen und schriftlichen Anweisungen. Er sollte ggf. Fehler und Störungen an den Produktionsanlagen und an den Produkten erkennen und melden. … Die von ihm verlangten Prüfungen nahm der Kläger nur nach Augenschein, unspezifisch und nicht nach Maßgabe des von der Schuldnerin vorgegebenen Prüfplans vor. Die Fehlercheckliste füllte er unvollständig aus. Zu der an sich vorgesehenen sog. Messenden Prüfung war er nicht in der Lage. Sie wurde von einer dritten Person erledigt.“

 

Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer in diesem Fall auf, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Dem kam der Arbeitnehmer nur unzureichend nach. Bei einer Praxisveranstaltung zur Werkerselbstprüfung als auch bei einem Audit fiel er durch. Auch eine schriftliche Ermahnung führte nicht zu einer Verbesserung der Deutschkenntnisse. Schließlich kündigte der Arbeitgeber.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber Recht gegeben. Denn der Arbeitgeber, so das BAG, dürfe personenbedingt kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht (mehr) die erforderliche Eignung oder Fähigkeit besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Im vorliegenden Fall sei die ausreichende Kenntnis der deutschen Schriftsprache eine wesentliche Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers für die von ihm zu verrichtende Arbeit.

 

2.

Diese Rechtsprechung hat das BAG im jetzt entschiedenen zweiten Fall wie folgt ergänzt:

 

„Die Klägerin ist -mit einer Unterbrechung- seit Juni 1985 in dem von der Beklagten bewirtschafteten Schwimmbad beschäftigt. Ihre Muttersprache ist kroatisch. Sie wurde zunächst als Reinigungskraft eingesetzt. Vor über 14 Jahren wurde ihr zusätzlich Kassenbefugnis erteilt und sie arbeitete ab da auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad. Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der Klägerin verlangte Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin nahm nicht an einem Deutschkurs teil, was nach zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitsunfähigkeit schließlich im Oktober 2007 zu einer Abmahnung durch die Beklagte führte. Die Klägerin verlangte daraufhin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00Euro.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. “Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert.“ Soweit die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln eines Tarifvertrages verstoßen könne, stelle ein solcher Verstoß keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der Entschädigungsansprüche auslöse.

 

BAG, Urteile vom 28.01.2010–2 AZR 764/08 und vom 22.06.2011 –8 AZR 48/10).

 

Bearbeitet am 04.07.2011

Sachbearbeiter: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Seyfried

 

Kontakt und Terminvereinbarung

Peter Seyfried

Anschrift

Kanzlei Seyfried
Knapper Str. 2a
58507 Lüdenscheid

Telefon

+49 2351 4338448

Fax

+49 2351 4338580

E-Mail

info@rechtsanwalt-seyfried.de

 

Öffnungszeiten

Mo.-Fr. 08.00-13.00 Uhr und

14.00-18.00 Uhr

          

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Das Top-Thema:

 

Arbeit 4.0                     

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.